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Arbitrage-Klausel

im Außenhandel übliche Klausel zur Vereinbarung eines bestimmten Schiedsgerichts (Arbitrage II) zur Vermeidung des langwierigen und kostspieligen Klageweges vor einem ordentlichen Gericht. Beide Partner unterwerfen sich bei evtl. auftretenden Streitigkeiten einer gemeinsam ausgewählten Schiedsgerichtsordnung und einem Schiedsverfahren aber auch dem daraus resultierenden Schiedsspruch.

 

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