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Annahmepflicht

Pflicht zur Annahme des Versicherungsantrags besteht für den Versicherer grundsätzlich nicht. Wichtige Ausnahme: In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht Annahmezwang (Kontrahierungszwang); der Versicherer darf einen Antrag nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ablehnen (§ 5 Abs. 2, 4 Pflichtversicherungsgesetz).

 

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