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Amtshilfe
gegenseitige Beistandsleistung aller Behörden des Bundes und der Länder nach Art. 35 GG z. B. durch Auskunfterteilung, Übersendung von Akten etc. Besonders geregelt Hilfe bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen durch Polizei, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte (Art. 35 II und III GG). - Im Bereich der Gerichte als Rechtshilfe bezeichnet.
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