früher erhobene Form der Gewerbesteuer für Bank- und Kreditunternehmen sowie für Wareneinzelhandelsunternehmen auf Zweigstellen (Betriebsstätten der genannten Unternehmen, die sich an einem anderen Ort als die Geschäftsleitung der Unternehmen befanden). Die Zweigstellensteuer wurde 1967 in vollem Umfang für verfassungswidrig erklärt.