Vertrieb einer Ware gleicher Güte (1) als Markenware und (2) gleichzeitig ohne Marke oder mit Händlermarke zu geringerem Preis. Ein z. V. ist wettbewerbsrechtlich bedenklich: Der Käufer wird irregeführt (irreführende Werbung), indem er mit der Markenware höhere Wertvorstellungen verbindet.