Personen, die zur Vertretung in den durch das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) geregelten Verfahren durch Eintragung in die beim Europäischen Patentamt (EPA) geführte Liste berechtigt sind (Art. 134 EPÜ). Voraussetzung der Zulassung sind die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, ein Geschäftssitz in einem Vertragsstaat und die erfolgreiche Ablegung der europäischen Eignungsprüfung. Den z. V. sind Rechtsanwälte gleichgestellt, die in einem Vertragsstaat zugelassen sind, ihren Geschäftssitz in diesem Staat haben und nach dem Recht dieses Staates die Vertretung in Patentsachen ausüben können.