Herabsetzung des Nominalzinsfußes. - 1. Zinsreduktion von Staatsanleihen bei günstiger Kapitalmarktentwicklung: a) Bei der einfachen Zinsreduktion bleibt der Nominalbetrag der Stücke unverändert, sie werden nur abgestempelt und mit neuen Zinsscheinen versehen. b) Zinsreduktion kann aber auch mit Erhöhung der Nominalbeträge verbunden sein, um den Inhabern der Anleihen eine gewisse Entschädigung zu bieten. - 2. Seltener als bei Staatsanleihen ist Zinsreduktion bei Anleihen anderer Art; sie kann hier nur zu den vertraglichen Kündigungsterminen erfolgen. - Anders: Zinssenkung, Zinskonversion.