Begriff des Straßenverkehrsrechts. Zur Sicherung haltender Fahrzeuge ist ein Warndreieck und bei Kraftfahrzeugen über 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht zusätzlich eine Warnleuchte amtlich genehmigter Bauart mitzuführen; mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, benötigen eine Warnblinkanlage (§ 53 a StVZO). Verstöße werden als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.