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Wanderlager
vorübergehend errichtete, feste, offene Verkaufsstätte (Laden, Magazin etc.), meist zur Veräußerung einer größeren, oft aus Konkursen, Zwangsversteigerungen u. ä. übernommenen Warenmenge. Die Veranstaltung eines W., auf die durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger, nicht wahrheitsgemäßer oder nicht vollständiger Anzeige Untersagung (§ 56 a GewO).
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