Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA)
PR Nr. 30/53 vom 21. 11. 1953 (BAnz 244) m. spät. Änd., enthält bindende Vorschriften über die Preisstellungen bei Aufträgen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Preisgrenzen sind: a) bei marktgängigen Leistungen: Marktpreise; b) bei vergleichbaren Leistungen: von Marktpreisen hergeleitete Höchstpreise; c) ersatzweise (wenn a und b nicht zu ermitteln sind): Selbstkosten.