amtliche Bezeichnung für Bausperren nach dem Baugesetzbuch. Eine Veränderungssperre kann von der Gemeinde zur Sicherung der Bauplanung für längstens vier Jahre beschlossen werden mit folgendem Inhalt: a) Verbot erheblicher oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen der Grundstücke und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist; b) Verbot der Errichtung, Änderungen oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind (§§ 14 ff. BauGB).