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Unterhaltsvorschuß

Anspruch eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Unterhaltsvorschußgesetz i .d .F. vom 19 .1 .1994 (BSBl I 165) m. spät. Änd. in Höhe des Regelbedarfes bei nichtehelichen Kindern für längstens 72 Monate, wenn es bei einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil ist und nicht oder nicht regelmäßig vom anderen Elternteil Unterhalt erhält oder die Waisenbezüge unter dem Regelbedarf liegen.

 

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