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uneinbringliche Forderungen

Forderungen, die endgültig als verloren anzusehen sind. uneinbringliche Forderungen F. sind voll bzw. auf den Erinnerungswert abzuschreiben. Buchungssatz: sonstige betriebliche Aufwendungen oder außerordentliche Aufwendungen an Forderungen. - Anders: zweifelhafte (dubiose) Forderungen.

 

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