Fahrt zur Verbringung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort, insbes. von der Herstellungs- zur Verkaufsstätte, bei Eigentumswechsel oder der Veränderung des Einstellortes sowie Fahrt zum Zwecke des Abschleppens eines Kfz. Die Ü. ist entsprechend Probefahrt oder Prüfungsfahrt ohne Betriebserlaubnis und mit rotem Kennzeichen zulässig (§ 28 StVZO).