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Übereinkunft von Montevideo
völkerrechtlicher Vertrag zwischen verschiedenen Staaten Südamerikas, dem Deutschland beigetreten ist (RGBl 1927 II 95) und der den Urhebern für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Rechts des Ursprungslandes gewährt (Art. 2). Das Abkommen ist in Kraft für Argentinien, Bolivien und Paraguay, hat aber durch Beitritt dieser Länder zur RBÜ seine praktische Bedeutung verloren.
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