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Stillzeit
die der stillenden Mutter, die ihr Kind regelmäßig ganz oder im wesentlichen Umfang auf natürliche Weise stillt, auf ihr Verlangen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellende, zum Stillen erforderliche Zeit. Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (§ 7 MuSchG). Nähere Regelung durch Gewerbeaufsichtsämter. - Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die Ruhepausen (Arbeitszeit) angerechnet werden.
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