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Steuerzuschlag

in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen auf den Betrag der endgültig geschuldeten Steuer erhobener Zuschlag, z. B. wenn die Abgabefrist der Steuererklärung nicht eingehalten wird, Verspätungszuschlag. Steuerzuschlag sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 III AO). - Vgl. auch Säumniszuschlag.

 

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