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Sicherheitsgurte

Zwei- oder Dreipunktgurte, für die Vordersitze und für Rücksitze, für alle Kraftfahrzeuge bis zu 2,8 t (§ 35 a StVZO). Die Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein, mit Ausnahme für Taxi-(Mietwagen-)fahrer, Lieferanten und Fahrten im Schrittempo und auf Parkplätzen (§ 21 a StVO). - Verstöße können zu versicherungsrechtlichen Nachteilen oder bei Schadensersatzansprüchen als Mitverschulden berücksichtigt werden.

 

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