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Richtgeschwindigkeit
die durch die Autobahn-RichtgeschwindigkeitsVO vom 21. 11. 1978 (BGBl I 1824) den Kraftfahrern gegebene Empfehlung, eine bestimmte Geschwindigkeit (130 km/h auf Autobahnen oder außerhalb geschlossener Ortschaften auf autobahnähnlichen Straßen) nicht zu überschreiten. Nichteinhaltung hat keine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folge, wohl aber kann sie im Falle eines Unfalls bei der Schadensregulierung aus Gefährdungshaftung nach § 75 StVG zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen.
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