durch eine dem Kontokorrentvertrag ähnliche Abrede begründetes Verhältnis, wonach die Forderungen eines Vertragsteils (z. B. des Einzelhändlers gegen seinen Kunden) in Rechnung gestellt und nach bestimmten Rechnungsperioden (z. B. monatlich) zusammengerechnet und bezahlt werden sollen. Die Vorschriften über den Kontokorrentvertag gelten nicht.