|
|
Lichtrecht
zum Teil landesrechtlich geregelt (Art. 124 EGBGB); schützt gegen das Lichtverbauen. Licht- und Fensterrecht können durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit geändert werden. Beide durch bauordnungsrechtliche Bestimmungen weitgehend überholt.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|