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                Lichtbildwerke
                 Lichtbilder, die einen den Urheberrechtsschutz rechtfertigenden Grad an Eigentümlichkeit aufweisen (§ 2 I Nr. 5 UrhG), alle anderen Fotografien und ähnlich hergestellten Erzeugnisse heißen Lichtbilder; ihnen kommt als den Urheberrechten verwandten Rechten Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu. Lichtbildwerke genießen den vollen Urheberrechtsschutz auch hinsichtlich der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tode des Autors § 64 I UrhG); für Lichtbilder gelten die kürzeren Schutzfristen des § 72 III UrhG.  
                  
                
                  
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