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Landpacht
die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, einschl. der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung sowie einer gartenbaulichen Erzeugung. - Das Landpachtvertragsrecht ist in den §§ 585-597 BGB eingehend als ein Dauerschuldverhältnis ausgestaltet unter Hereinnahme sozialer Aspekte im Interesse agrarwirtschaftlicher Belange. Nach dem Landpachtverkehrsgesetz ist Landpacht grundsätzlich anzeigepflichtig.
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