Buch- und Briefkredite der Deutschen Bundesbank an den Bund (begrenzt auf maximal 6 Mrd. DM) und die Länder (maximal 40 DM pro Kopf; Stadtstaaten bis 80 DM pro Kopf) sowie Deutsche Bahn, Deutsche Post, LastenausgleichsfondsERP-Sondervermögen (insgesamt max. 1,204 Mrd. DM) zur vorübergehenden Überbrückung von Ausgabenüberschüssen. Kassenkredite sind seit dem 1. 1. 1994 durch Art. 104 EGV verboten.