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Insichgeschäft

Geschäft, das jemand mit sich selbst als Vertreter zweier verschiedener Personen oder im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter des Geschäftspartners abschließt. Nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben (§ 181 BGB) oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

 

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