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Hanseatenklausel
die im Länderfinanzausgleich (Finanzausgleich) der Bundesrep. D. enthaltene Bestimmung, nach der die Stadtstaaten Bremen und Hamburg Sonderzuweisungen erhalten, sofern und soweit ihre ausgleichsrelevanten Steuereinnahmen hinter denen der Länder Baden-Württemberg (Stuttgart als Vergleichsgemeinde für die kommunale Steuerkraft) und Nordrhein-Westfalen (Köln als Vergleichsgemeinde) zurückbleiben (§ 10 V, VI Länderfinanzausgleichsgesetz).
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