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gemeine Gefahr

Begriff in einigen strafrechtlichen Tatbeständen. gemeine Gefahr gemeine Gefahr setzt voraus, daß bedeutende Rechtsgüter (Leib, Leben und Eigentum) einer unbestimmten Vielzahl von Menschen konkret gefährdet sind, z. B. Herbeiführung einer Überschwemmung (§ 312 StGB).

 

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