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Garantiekosten

1. Kosten aus werkseigenen Garantieverpflichtungen (Gewährleistungswagnis) werden auch als Sondereinzelkosten des Vertriebs behandelt. - 2. Kosten für Inanspruchnahme staatlicher oder bankmäßiger Garantieleistung, die wie andere Finanzierungskosten zu verbuchen bzw. zu verrechnen sind.

 

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