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Filialprokura

auf eine oder mehrere Niederlassungen eines Unternehmens beschränkte Prokura. Die Beschränkung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen (Zusatz, der Zweigniederlassung erkenntlich macht, genügt hier) betrieben werden und die Filialklausel im Handelsregister eingetragen ist (§ 50 III HGB). Die Prokura kann auch auf die Hauptniederlassung beschränkt sein.

 

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