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Fertigpackung

Erzeugnis in einer Verpackung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Wer gewerbsmäßig Fertigpackung in den Verkehr bringt, hat auf der Fertigpackung leicht erkennbar und deutlich lesbar die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl anzugeben. Fertigpackung müssen so gestaltet und befüllt sein, daß keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird, als in ihnen enthalten ist (§§ 6, 7 des Eichgesetzes i. d. Fertigpackung vom 23. 3. 1992 (BGBl I 711) m. spät. Änd. und Fertigverpackungsverordnung vom 8. 3. 1994 (BGBl I 451, 1307).

 

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