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fehlerhafter Besitz
durch verbotene Eigenmacht erlangter Besitz. Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzvorgängers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers beim Erwerb kannte (§ 858 BGB). Binnen eines Jahres seit Verübung der verbotenen Eigenmacht kann der frühere Besitzer gegen denjenigen, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß, im Besitzprozeß auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen; die Eigentumsverhältnisse bleiben dabei unberücksichtigt.
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