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Fakultativklausel

oder ein anderes Konto des Empfängers, ehemalig Vermerk im Überweisungsauftrag (Überweisung), der besagte, daß die Überweisungsgutschrift nicht unbedingt auf das im Überweisungsvordruck angegebene Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden muß, sondern auch auf einem anderen Konto des Begünstigten - auch bei einer anderen Bank - verbucht werden konnte. Der BGH hat 1986 eine Fakultativklausel auf Überweisungsvordrucken für unwirksam erklärt.

 

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FAL

 

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