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Energiesteuer

1. Allgemein: von Energiesteuer Schueller vorgeschlagene Besteuerung der Energie in Form der Alleinsteuer. Besteuert werden soll der Energieverbrauch in Form von Kohle, Elektrizität, Erdölprodukten; Erfassung der Steuer bei der Gewinnung der Steuerträger; Rückvergütungssystem bei Gewinnung von z. B. Elektrizität aus Kohle. Bemessungsgrundlage: errechnete Energieäquivalenz zwischen 1 Kilowattstunde (1 Einheit), 1 kg Kohle (1,3 Einheiten und 1 l Öl (2,5 Einheiten). - 2. Energiesteuer im engeren Sinn: CO2-/Energiesteuer.

 

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