1. Zivilprozeß: Mitglied einer Zivilkammer beim Landgericht oder eines Zivilsenats beim Oberlandesgericht. Der Einzelrichter ist zur Steigerung der Prozeßbeschleunigung eingeführt worden. Ihm kann der Rechtsstreit zur Entscheidungsvorbereitung (§ 524 ZPO) und zur alleinigen Entscheidungübertragen werden (§ 348 ZPO). - 2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Kammer des Verwaltungsgerichts soll in der Regel den Rechtsstreit einem Einzelrichter unter bestimmten Voraussetzungen zur Entscheidungübertragen (§ 6 I VwGO). Gleiches gilt in Asylverfahren (§ 76 I AsylVfG); in vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidet hier regelmäßig ein Einzelrichter (§ 76 IV AsylVfG).