Begriff aus dem Zwangsversteigerungsverfahren, nach dem auch bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke diese grundsätzlich einzeln auszubieten sind. Die Beteiligten können jedoch verlangen, daß daneben alle oder eine bestimmte Gruppe der Grundstücke zusammen ausgeboten werden. (Gesamt- bzw. Gruppenausgebot). Dabei darf Zuschlag nicht erteilt werden, wenn Meistgebot geringer ist als die Summe der Einzelausgebot (§ 63 ZVG).