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Eingangsvermerk
rechtlich wichtig, weil beim Grundbuchamt dadurch der Zeitpunkt des Antragseingangs festgehalten wird, nach dem sich die Reihenfolge der Erledigung und damit der Rang richtet, den das einzutragende Recht erhält. Die Anträge sind vom Grundbuchbeamten mit dem Eingangsvermerk zu versehen (§ 13 GBO).
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