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Ehefähigkeitszeugnis
bei Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern von letzteren dem deutschen Standesbeamten vorzulegendes Dokument, ausgestellt im Heimatland des Ausländers, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht. Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnis durch Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten.
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