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Besichtigungsanspruch
Nach § 809 BGB kann der Patentinhaber bei fehlender genauer Kenntnis über die patentverletzende Beschaffenheit eines Gegenstandes dessen Vorlegung zur Besichtigung verlangen, wenn diese das letzte Glied in einer sonst fertigen Beweiskette ist und ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß das in Streit stehende Erzeugnis nach der patentierten Lehre hergestellt ist. Etwaigen Betriebsgeheimnissen des Vorlegungspflichtigen muß Rechnung getragen werden. Der Besichtigungsanspruch wird nur mit Zurückhaltung gewährt, zur Sicherung und Vorbereitung des Besichtigungsanspruch kann eine Sequestrierung und Besichtigung durch einen neutralen Sachverständigen aufgrund einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.
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