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Berufsschulpflicht
im Rahmen der durch Ländergesetz geregelten allgemeinen Schulpflicht i. d. R. für alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluß der beruflichen Erstausbildung, sofern sie keine weiterführenden allgemeinbildenden oder beruflichen Vollzeitschulen besuchen. Die Berufsschulpflicht ist grundsätzlich an öffentlichen Berufsschulen zu erfüllen, in deren Einzugsbereich sich der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort des Jugendlichen befindet. Ist kein Beschäftigungsverhältnis gegeben, so ist der Wohnort maßgebend.
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