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Aushilfsarbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis, das dem Zweck dient, vorübergehenden Arbeitsanfall zu bewältigen. - 1. Aushilfsarbeitsverhältnis können befristet oder zu einem bestimmten Zweck (z. B. Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) abgeschlossen werden (befristetes Arbeitsverhältnis). Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 620 II BGB). - Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 625 BGB). - 2. A., die nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt werden, können auch in der Weise begründet werden, daß die in § 622 I BGB genannte Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats) vertraglich verkürzt wird (§ 622 V BGB). Allerdings können in Tarifverträgen Kündigungsfristen festgelegt sein, die einzelvertraglich auch nicht bei Aushilfsarbeitsverhältnis unterschritten werden dürfen.
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