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                Widerspruchsrecht
                 1. Ist gegeben, wenn der Versicherer dem Versicherungsantrag nicht unverändert annimmt (§ 5 VVG). - 2. Besteht fernder dann, wenn der Versicherungskunde bei Antragstellung nicht die AVB und sonstige Verbraucherinformation erhält (vgl. § 5 a VVG).  
                  
                
                  
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