Form des Eigentumsvorbehalts bei der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware: Der Eigentumsvorbehaltskäufer, der die Eigentumsvorbehaltsware weiterveräußert, weist seinen Abnehmer auf den noch bestehenden Eigentumsvorbehalt des Erstlieferanten hin. - Folge: Der Eigentumsvorbehalt des Erstlieferanten bleibt bestehen, wird weitergeleitet, da die Kenntnis des Abnehmers einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (Offenlegung und Kenntnis des Eigentumsvorbehalts) ausschließt.