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Wasser- und Bodenverbände
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. 2. 1991 (BGBl I 405) zum Zwecke der Unterhaltung und des Ausbaues von Wasserläufen, der Unterhaltung der Ufer, der Reinhaltung von Gewässern, der Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken, der Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stauanlagen (Talsperren) und von Wasserversorgungsanlagen und zu ähnlichen Zwecken gebildet werden können.
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