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telle-quelle-Marke
Marke, die nach der PVÜ aufgrund der Ursprungseintragung in anderen Verbandsstaaten eingetragen wird; sie sind grundsätzlich voneinander unabhängig (Art. 6 III PVÜ), ausgenommen IR-Marken, für die eine Abhängigkeit für die Dauer von fünf Jahren besteht (Art. 6 II MMA). Eine Ausnahme machen t.-q.-M. nach Art. 6 quinquies PVÜ, die Auslandsschutz so genießen, wie sie im Heimatstaat eingetragen sind, gleichgültig, ob sie im Schutzland eintragungsfähig sind. Für das alte Warenzeichenrecht hatte der telle-quelle-Schutz insbes. für dreidimensionale Zeichen Bedeutung, die in Deutschland nicht eintragungsfähig waren, nach dem nunmehr geltenden Markenrecht aber eintragungsfähig sind. Eine Schutzverweigerung für t.-q.-M. kommt ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 6 quinquies B PVÜ in Betracht, im Gegenzug sind t.-q.-M. unselbständig und in ihrem Bestand von der Eintragung im Urspungsland abolut abhängig.
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