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Strafzumessung
Festsetzung der Strafe. Zu berücksichtigen sind die Schuld des Täters und die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters. Beweggründe, Ziele, Gesinnung, Maß der Pflichtwidrigkeit, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind abzuwägen (§ 46 StGB).
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