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Protesterhebung bei der Post
bei Postprotestaufträgen im Falle der Nichtzahlung des Wechselbetrages durch Postbedienstete nach den Bestimmungen des Wechselgesetzes vorzunehmender Protest (Wechselprotest). Wechsel mit Protesturkunde wird dem Auftraggeber übersandt. Ist Postprotest ausgeschlossen, kann der Wechsel an einen Notar oder Gerichtsvollzieher weitergegeben werden. Protesterhebung bei der Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tag der Protestfrist beim Zustellpostamt eingeht. Es wird nur die nach dem Wechselgesetz vorgesehene Protestfrist gewährt.
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