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Meinungsfreiheit
nach Art. 5 I GG Grundrecht eines jeden, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. - Beschränkung in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze i. S. der Vorschrift sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten.
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