|
|
Identitätsfeststellung
1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darf sowohl ein Verdächtiger, als auch eine unverdächtige Person, deren Identität nicht sogleich festgestellt werden kann, zur Identitätsfeststellung festgehalten werden, wenn die Identitätsfeststellung sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist (§§ 163 b, c StPO). - 2. Darüber hinaus kann die Polizei im präventiven Bereich nach Landesrecht unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen jemanden zur Dienststelle bringen und vorübergehend zwecks Identitätsfeststellung festhalten, falls dies an Ort und Stelle unmöglich ist oder ein Verdacht unrichtiger Angaben besteht (§ 9 PolG NRW, §§ 20 II, 22 I 3 PolG Bad.-Württ., Art. 12 bay. PAG, § 18 SOG Hessen, §§ 9, 10 PolG Bremen, § 5 PVG Rheinl.-Pf.).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|