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Handelsmißbrauch

gegen die guten Sitten verstoßender Handelsbrauch. Maßgebend ist die Anschauung des verständigen durchschnittlichen Gewerbetreibenden. Handelsmißbrauch wird nicht dadurch erlaubter Handelsbrauch, daß zahlreiche Gewerbetreibende ihn anwenden. Zu beurteilen auch nach den Grundsätzen über unlauteren Wettbewerb.

 

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