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                erhebliche Beteiligung
                 in § 10 a KWG verwendeter bankaufsichtlicher Beteiligungsbegriff, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut an einem nachgeordneten Kreditinstitut unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und die unmittelbare Beteiligungsquote mindestens 40% ausmacht bzw. die mittelbare, durchgerechnete Beteiligungsquote ebenfalls mindestens 40% beträgt. - Vgl. auch Kreditinstitutsgruppe.  
                  
                
                  
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